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# Landgericht Duisburg, Urteil vom 11.02.1997 – 23 S 436/96

ECLI:DE:LGDU:1997:0211.23S436.96.00

## Tenor

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. August 1996 (32 C 175/96) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert der Berufung: 14.552,80 DM.

**Rn. 1**

für R e c h t erkannt:

**Rn. 2**

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. August 1996 (32 C 175/96) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert der Berufung: 14.552,80 DM.

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Zitiervorschlag: Landgericht Duisburg, Urteil vom 11.02.1997 – 23 S 436/96, ECLI:DE:LGDU:1997:0211.23S436.96.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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