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# Landgericht Duisburg, Beschluss vom 21.04.1992 – 4 T 53/92

ECLI:DE:LGDU:1992:0421.4T53.92.00

## Tenor

Wird auf die Beschwerde des Gläubigers vom 06.02.1992

der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24.1.1992 - 24 M 12/92 - aufgehoben

und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Gläubigers vom 30.12.1991 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

**Rn. 3**

Das Amtsgericht konnte den Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht deshalb zurückweisen, weil die Mietbeihilfe nicht pfändbar sei.

**Rn. 4**

Die dem Schuldner gewährte Mietbeihilfe ist eine zweckgebundene Forderung. Sie dienst gem. § 7 a II USG der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Damit ist die Mietbeihilfe grundsätzlich gem. § 851 ZPO unpfändbar. Jedoch ist auch eine zweckgebundene Forderung dann pfändbar, wenn sie durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden soll (vgl. Zöller-Stöber, 17. Aufl. § 851 ZPO, Rn. 3).

**Rn. 5**

Im vorliegenden Fall leitet der Schuldner die Mietbeihilfe, die der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses dient, nicht an den Vermieter, der hier das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der aufgelaufenen Mietrückstände betreibt, weiter. Durch die Pfändung der Mietbeihilfe wird diese folglich gerade ihrer Zweckbestimmung zugeführt.

**Rn. 6**

Daß die Mitbeihilfe ausschließlich die Begleichung der laufenden Miete bezweckt, ergibt sich aus dem USG nicht. Dem in § 7 a II USG genannten Zweck der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses dienst vielmehr auch die Tilgung von Mietrückständen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 21.04.1992 – 4 T 53/92, ECLI:DE:LGDU:1992:0421.4T53.92.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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