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# Landgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 09.03.2023 – 12 O 17/23

ECLI:DE:LGD:2023:0309.12O17.23.00

## Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Komplementär GmbH, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der Webseite www.B..com, die den Abschluss von Zeitungsabonnements in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglichen, keine ständig verfügbare, unmittelbar und leicht zugängliche Schaltfläche für die Kündigung und/oder keine Bestätigungsseite vorzuhalten.

II.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

**Rn. 2**

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

**Rn. 3**

F.

Y.

W.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 09.03.2023 – 12 O 17/23, ECLI:DE:LGD:2023:0309.12O17.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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