nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2022 – 21 O 124/21

21. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGD:2022:0105.21O124.21.00

## Tenor

Der Tenor des Urteils der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.2021 wird hinsichtlich der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wie folgt ergänzt und neu gefasst:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagten wird nachgelassen, die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

## Tatbestand

Das Landgericht Düsseldorf hat am 29.11.2021 ein Urteil erlassen, mit welchem die Beklagte zur Zahlung und Räumung verurteilt worden ist. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% erklärt worden.

Die Klägerin beantragt mit dem am 29.11.2021 eingegangenen Schriftsatz, die am 25.11.2021 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen,

das Urteil hinsichtlich der Räumungsverpflichtung für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.

Die Beklagte hat der Ergänzung mit Schriftsatz vom 06.12.2021 zugestimmt.

## Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Räumungsverpflichtung unterblieben, was sich aus einem Abgleich des Tenors in der Hauptsache mit den Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt, der die Sicherheitsleistung für die nicht ohne Weiteres bezifferbare Räumungsverpflichtung nicht enthält.

Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf 708 Nr. 7, 711 ZPO.

X

---

Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2022 – 21 O 124/21, ECLI:DE:LGD:2022:0105.21O124.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2022-01-05/21-o-124-21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
