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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2021 – 14c O 70/21

14 c. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGD:2021:1202.14C.O70.21.00

In dem einstweiligen Verfügungsverfahrengegen

wird gemäß § 319 ZPO das Urteil vom 02.12.2021 wegen eines offenkundigen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass auf der Seite 5 im 2. Absatz der letzte Satz des Urteils

"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 2) unmittelbare Anbieterin ist."

wie folgt abgeändert wird:

"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 1) unmittelbare Anbieterin ist."

Düsseldorf, 19.01.202214 c. Zivilkammer

Brückner-HofmannVorsitzende Richterin am Landgericht

WaldmannRichterin am Landgericht

HoltkampRichterin

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2021 – 14c O 70/21, ECLI:DE:LGD:2021:1202.14C.O70.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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