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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2018 – 1 O 199/17

ECLI:DE:LGD:2018:0416.1O199.17.00

## Tenor

Im Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer der Klägerin befindet sich eine Heizungsanlage, welche nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte versorgt.

**Rn. 1**

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 08.03.2018 dahingehend berichtigt, dass im ersten Absatz des Tatbestandes der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt wird:

**Rn. 2**

Im Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer der Klägerin befindet sich eine Heizungsanlage, welche nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte versorgt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2018 – 1 O 199/17, ECLI:DE:LGD:2018:0416.1O199.17.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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