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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2018 – 2a O 307/17

ECLI:DE:LGD:2018:0102.2A.O307.17.00

## Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

1.

in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr Steuerungs- und Bedienungsgeräte (sog. Controller), welche mit dem nachstehend angeführten Zeichen

gekennzeichnet sind, einzeln, d.h. ohne die Umverpackung im Originalzustand und/oder ohne die gemäß der Umverpackung im Originalzustand zugehörigen weiteren Bestandteile, anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen,

es sei denn, (i) die Controller sind zuvor mit Umverpackung im Originalzustand und mit den gemäß der Umverpackung im Originalzustand zugehörigen weiteren Bestandteilen an Endkunden in Verkehr gebracht worden (Gebrauchtware) und die Controller werden als Gebrauchtware angeboten und beworben, (ii) das Inverkehrbringen erfolgt als Austausch für einen anderen Controller derselben Art, welcher zuvor in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz in Verkehr gebracht worden ist, oder (iii) das Inverkehrbringen erfolgt in einer Kombination der Controller mit anderen Waren in einer unveränderten Original-Umverpackung, die den Inhalt korrekt wiedergibt;

2.

in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr Steuerungs- und Bedienungsgeräte (sog. Controller), welche mit dem nachstehend angeführten Zeichen

gekennzeichnet sind, einzeln, d.h. ohne die Umverpackung im Originalzustand und/oder ohne die gemäß der Umverpackung im Originalzustand zugehörigen weiteren Bestandteile, anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen,

es sei denn, (i) die Controller sind zuvor mit Umverpackung im Originalzustand und mit den gemäß der Umverpackung im Originalzustand zugehörigen weiteren Bestandteilen an Endkunden in Verkehr gebracht worden (Gebrauchtware) und die Controller werden als Gebrauchtware angeboten und beworben, (ii) das Inverkehrbringen erfolgt als Austausch für einen anderen Controller derselben Art, welcher zuvor in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz in Verkehr gebracht worden ist, oder (iii) das Inverkehrbringen erfolgt in einer Kombination der Controller mit anderen Waren in einer unveränderten Original-Umverpackung, die den Inhalt korrekt wiedergibt;

wobei jeweils Rückrufmaßnahmen vom Unterlassungstenor nicht umfasst sind.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgeben, durch Angabe des Namens und der Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie der Menge und Preise der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren und Vorlage entsprechender Belege (Angebote, Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere) in einem chronologisch geordneten Verzeichnis unter Angabe der jeweiligen Summen Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den W-Weg der Produkte gemäß Ziffer I.

III.

Dem Antragsgegner wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, angedroht.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

V.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 28.12.2017 jeweils nebst Anlagen beigefügt werden.

VI.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.

Düsseldorf, den 02.01.2018

Landgericht, 2a. Zivilkammer

**Rn. 1**

Rechtsmittelbelehrung:

**Rn. 2**

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

**Rn. 3**

Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.

**Rn. 4**

Düsseldorf, den 02.01.2018

**Rn. 5**

Landgericht, 2a. Zivilkammer

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2018 – 2a O 307/17, ECLI:DE:LGD:2018:0102.2A.O307.17.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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