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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2017 – 61 Qs 7/17

ECLI:DE:LGD:2017:0301.61QS7.17.00

## Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Bei dem Amtsgericht Neuss war gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren anhängig, das das Amtsgericht auf Kosten der Staatskasse eingestellt hat.

**Rn. 3**

Unter dem 19. Juli 2016 hat der Verteidiger den Antrag gestellt, die ihm entstandenen Kosten auf 1.904,60 € festzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Verteidiger am 4. November 2016 zugestellt worden ist, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuss die erstattungsfähigen Kosten auf 1.303,65 € festgesetzt.

**Rn. 4**

II.

**Rn. 5**

Eine sofortige Beschwerde – als das statthafte Rechtsmittel – ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Denn sie ist nicht innerhalb der (Not-)Frist von einer Woche ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses – bis zum Ablauf des 11. November 2016 – eingelegt worden. Im Einzelnen:

**Rn. 6**

Nach Beschlussfassung (am 26. Oktober 2016) jedoch vor Zustellung des Beschlusses (am 4. November 2016) ist am 2. November 2016 beim Amtsgericht Neuss eine Stellungnahme des Verteidigers eingegangen. In dieser Stellungnahme nimmt der Verteidiger Bezug auf ein Anschreiben des Amtsgerichts vom 31. August 2016, mit welchem der Verteidiger – zur Stellungnahme des Bezirksrevisors – angehört werden sollte. Der Verteidiger nimmt hingegen nicht Bezug auf den – mangels Zustellung ihm noch nicht zur Kenntnis gelangten – Kostenfestsetzungsbeschluss. In diesem Schriftsatz kann deshalb nicht die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gesehen werden, da sich der Verteidiger gerade nicht gegen die vorgenommene Kostenfestsetzung wendet.

**Rn. 7**

Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 dahingehend geäußert, dass der Schriftsatz vom 2. November 2016 als Erinnerung anzusehen sei. Da sich der Verteidiger in dem Schriftsatz vom 2. November 2016 jedoch nicht gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wendet, sind die darin enthaltenen Erklärungen des Verteidigers auch nicht einer Auslegung als Erinnerung, bzw. sofortige Beschwerde

**Rn. 8**

zugänglich. Daran ändert auch nichts, dass das Amtsgericht den Verteidiger zweimal zu einer Stellungnahme dahingehend, ob der Schriftsatz vom 2. November 2016 auszulegen ist, aufgefordert hat.

**Rn. 9**

Durch das Schreiben vom 29. Dezember 2016 selbst ist bereits deshalb eine sofortige Beschwerde nicht zulässig eingelegt worden, da es erst nach Ablauf der einwöchigen Frist erstellt und bei Gericht eingegangen ist.

**Rn. 10**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2017 – 61 Qs 7/17, ECLI:DE:LGD:2017:0301.61QS7.17.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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