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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2016 – 25 T 344/16

ECLI:DE:LGD:2016:0606.25T344.16.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist unzulässig.

**Rn. 3**

Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die von ihm beantragte, aber zurückgewiesene Berichtigung des Tenors im Hinblick auf seine Zinsforderung. Die erfolgte Berichtigung des Kostentenors wird von ihm nicht angegriffen.

**Rn. 4**

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel statt (vgl. § 319 Abs. 3 ZPO; BGH, NJW-RR 2004, 1654).

**Rn. 5**

Die Beschwerde hätte darüber hinaus in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt für eine Berichtigung des Tenors im Hinblick auf die Zinsforderungen an einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 7**

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2016 – 25 T 344/16, ECLI:DE:LGD:2016:0606.25T344.16.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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