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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2014 – 10 KLs 5/13 50 Js 509/11

ECLI:DE:LGD:2014:0310.10KLS5.13.50JS509.00

## Tenor

wird der Haftbefehl der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 2 StPO gegen folgende Auflagen außer Vollzug gesetzt:

Der Angeklagte hat

- nach seiner Entlassung unverzüglich seinen aktuellen Wohnsitz und anschließende Wohnungswechsel jeweils unverzüglich der Kammer mitzuteilen,

- jeglichen Kontakt (persönlich, schriftlich, telefonisch etc.) mit Personen aus dem Rotlichtmilieu und Verfahrensbeteiligten (insbesondere Zeugen) zu unterlassen,

- sich - in sitzungsfreien Wochen - dreimal wöchentlich, jeweils montags, mittwochs und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeibehörde zu melden,

- seinen Personalausweis und falls vorhanden Reisepass zu den Akten zu geben,

- das Bundesgebiet nicht ohne richterliche Erlaubnis verlassen,

- sich straffrei zu führen,

- Ladungen des Gerichts in diesem Verfahren Folge zu leisten.

Der Angeklagte hat mit dem sofortigen Widerruf dieser Haftverschonung zu rechnen, wenn er

- einer der vorstehenden Auflagen gröblich zuwiderhandelt,

- Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladungen ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war oder

- neue Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

**Rn. 1**

- Dieser Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe!!

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2014 – 10 KLs 5/13 50 Js 509/11, ECLI:DE:LGD:2014:0310.10KLS5.13.50JS509.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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