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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2012 – 011 KLs - 60 Js 2649/10 - 42/10

ECLI:DE:LGD:2012:0112.011KLS60JS2649.10.00

## Tenor

Die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt B in C werden auf das hinzuverbundene Verfahren 11 KLs -60 Js 606/11- 10/11 erstreckt.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

Die Voraussetzungen einer Erstreckung gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG sind gegeben. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nach der Bestellung eines Pflichtverteidigers, Verfahren hinzuverbunden werden, soll die genannte Vorschrift dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, zu prüfen, ob es die vor der Verbindung entfalteten Tätigkeiten des Anwalts ebenfalls als notwendig ansieht (vgl. Burhoff, RVG Report 2011, 446; OLG Düsseldorf, B. v. 02.04.2007, 3 Ws 94/07). Daran ist es auch nicht durch den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehindert, da es sich bei der Erstreckungsentscheidung anders als bei der Pflichtverteidigerbestellung als solche (§ 140 StPO), die die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden bzw. laufenden Verfahren gewährleisten soll und die nachträglich nicht möglich ist, um die Bestimmung einer rein vergütungsrechtlichen Rückwirkung handelt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

**Rn. 3**

In der Sache ist die Erstreckung insbesondere dann anzuordnen, wenn eine Bestellung in dem hinzuverbundenen Verfahren unmittelbar bevorgestanden hätte (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 201). Dies ist hier der Fall, da gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO aus zwei Gründen ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag und sich überdies die beabsichtigte Pflichtverteidigerbestellung aus der Verfügung des Vorsitzenden im hinzuverbundenen Verfahren vom 25.03.2011 ergibt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2012 – 011 KLs - 60 Js 2649/10 - 42/10, ECLI:DE:LGD:2012:0112.011KLS60JS2649.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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