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# Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2011 – 38 O 103/11

ECLI:DE:LGD:2011:1209.38O103.11.00

## Tenor

Der Antrag der Gläubigerin, gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

## Gründe

**Rn. 2**

I.

**Rn. 3**

Auf Antrag der Gläubigerin und früheren Antragstellerin hat die Kammer durch Beschluss vom 29. Juli 2011 im Wege der einstweiligen Verfügung der Schuldnerin und damaligen Antragsgegnerin untersagt, als Diensteanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen.

**Rn. 4**

Die Gläubigerin wirft der Schuldnerin vor, gegen diese Gebot verstoßen zu haben. Ihre am 20. September 2011 abgerufenen Internetpräsenzen auf den Internetportalen Facebook und Twitter enthielten nicht die erforderlichen Angaben zum Impressum.

**Rn. 5**

Die Gläubigerin beantragt:

**Rn. 6**

Gegen die Schuldnerin wird wegen des Verstosses gegen das Gebot, als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben im Impressum zu machen, ein Ordnungsgeld, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

**Rn. 7**

Die Schuldnerin beantragt,

**Rn. 8**

den Antrag zurückzuweisen.

**Rn. 9**

Sie trägt, es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei facebook und twitter um Telemedien handele und eine Impressumspflicht für die Unterseiten bestünden. Jedenfalls aber sei durch zwei Klicks auf die jeweils angegebene Homepage der Schuldnerin und das dort vorzufindende Impressum den Anforderungen des Telemediengesetzes Genüge getan.

**Rn. 10**

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

**Rn. 11**

II.

**Rn. 12**

Der Antrag, die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen, ist unbegründet, weil sie nicht schuldhaft gegen die ihr durch den gerichtlichen Beschluss auferlegten Unterlassungspflichten verstoßen hat, § 890 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 13**

Zwar ist davon auszugehen, dass die Werbung der Schuldnerin für ihre gewerblichen Dienstleistungen auf den Internetportalen facebook und twitter eine Impressumpflicht gem. § 5 TMG auslösen. Für diese Portale als „Social-Media-Seiten“ gilt nichts anderes als bei sonstigen Angeboten im Internet für gewerbliche Dienstleistungen.

**Rn. 14**

Dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit ist jedoch Genüge getan, wenn der Nutzer mit zwei Klicks die erforderlichen Impressumsangaben erhält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Nutzer kann mit einem Klick die Homepage der Schuldnerin erreichen und mit einem weiteren Klick das dort befindliche Impressum. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass dieser Weg einzuschlagen ist, bedarf es nicht, da die konkret vorgelegten Screetshots deutlich erkennbar auf diese Seite sowohl unter dem Sonderpunkt Info bei facebook wie aber auch unmittelbar unter der Überschrift bei twitter hinweisen.

**Rn. 15**

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 und 91 ZPO.

**Rn. 16**

Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2011 – 38 O 103/11, ECLI:DE:LGD:2011:1209.38O103.11.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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