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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2011 – 23 S 132/11

ECLI:DE:LGD:2011:0725.23S132.11.00

## Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts A vom 11. März 2011, Az. ####, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Berufung ist unzulässig (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO).

**Rn. 3**

Der Wert des Beschwerdegegenstands bleibt unter 600,00 € (§ 511 ZPO).

**Rn. 4**

Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 29. Juni 2011. Die Stellungnahme der Beklagten hierzu vom 21. Juli 2011 gibt der Kammer keine Veranlassung, von ihrer Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung abzuweichen. Hinsichtlich des von Beklagtenseite vorgetragenen erheblichen Aufwands, der nicht weiter substantiiert wird, bleibt es beim Hinweis der Kammer, dass eine Verurteilung lediglich Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung erfolgt ist, so dass unabhängig von Art und Höhe der entstehenden Kosten diese nicht bei der Beklagten verbleiben. Eine „Entwertung der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion“ durch die begehrte Auskunft und ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann diesseits unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erblickt werden. Auch hier verbleibt es bei der Begründung aus dem Hinweisbeschluss vom 29. Juni 2011.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 6**

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO.

**Rn. 7**

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 300,00 € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2011 – 23 S 132/11, ECLI:DE:LGD:2011:0725.23S132.11.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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