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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2008 – 4 Qs 86/08

ECLI:DE:LGD:2008:0731.4QS86.08.00

## Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

**Rn. 1**

Die Voraussetzungen der §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB liegen vor.

**Rn. 2**

Die §§ 111 b, 111 d StPO sind auch im Strafverfahren wegen Abgabendelikten zur Sicherung des Rückgewinnungsanspruchs des Staates anwendbar (LG C, Beschl. v. 26. 2. 1990, NStZ 1991, 437; LG I, Beschl. v. 13. 4. 2004, NStZ-RR 2004, 215). § 324 AO steht dem Erlass eines dinglichen Arrestes nach §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO nicht entgegen. § 324 AO hat keine Vorrangstellung gegenüber den §§ 111b, 111d StPO.

**Rn. 3**

Insbesondere entfällt der für eine Anordnung nach § 111 d Abs. 2 StPO erforderliche Arrestgrund nicht bereits deshalb, weil die Finanzbehörden nicht nur nach §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO, sondern auch nach § 324 AO den dinglichen Arrest anordnen können. Der Gesetzgeber hat den strafrechtlich ermittelnden Finanzbehörde nach § 399 Abs. 2 S. 2 StPO vielmehr zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, einen Arrest nach den strafprozessualen Vorschriften zu erwirken. Es handelt sich um zwei selbständige Ermächtigungsgrundlagen, wobei Voraussetzung einer Anordnung nach § 324 AO ebenso wie nach §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO das Vorliegen eines Arrestgrundes ist.

**Rn. 4**

Ein solcher ist vorliegend gegeben. Ein Arrestgrund für die Anordnung des dinglichen Arrestes (§ 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. § 917 ZPO) liegt immer dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Durchsetzung eines Anspruchs ohne Anordnung des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Vorliegend ist zu befürchten, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun würde, um sein Vermögen zu verschieben und die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Der Beschuldigte hält sich im Ausland auf und verfügt von dort über die Möglichkeit über sein Vermögen in Deutschland zu verfügen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung des dinglichen Arrestes auch verhältnismäßig.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2008 – 4 Qs 86/08, ECLI:DE:LGD:2008:0731.4QS86.08.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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