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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2007 – 23 S 343/05

ECLI:DE:LGD:2007:0314.23S343.05.00

## Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 10.10.2005

b e s c h l o s s e n :

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 25.07.2005 – 70 C 1199/04 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1); auch die übrigen Voraussetzungen einer unverzüglichen Zurückweisung liegen vor (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO).

**Rn. 3**

Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Gründe des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 15.09.2005. Die Stellungnahme der Klägerin hierzu gibt der Kammer keine Veranlassung, von ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung abzuweichen.

**Rn. 4**

Die räumliche Nähe ist nicht allein maßgeblich, da es auf eine gemeinsame Grenze nicht ankommt (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 a BGB Rdnr. 48). Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Meerbusch mehrere in Betracht kommende Nachbargemeinden hat und die Beklagte in die Lage versetzt werden muss, nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Klägerin gerade den Düsseldorfer Mietspiegel herangezogen hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht offensichtlich die einzig in Betracht kommende Möglichkeit gewesen. Es hätte für die Klägerin keinen unzumutbaren Aufwand dargestellt, ihre Auswahl kurz zu begründen.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 6**

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 566,52 € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2007 – 23 S 343/05, ECLI:DE:LGD:2007:0314.23S343.05.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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