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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2006 – 4b O 172/00 (ZV III)

ECLI:DE:LGD:2006:0825.4B.O172.00ZV.III.00

## Tenor

I. Der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin vom 1.06.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt die Gläubigerin.

III. Der Streitwert wird auf 204.516,75 EUR festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Gläubigerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den neuerlichen Zwangsmittelantrag, weil sie das mit Beschluss der Kammer vom 14.03.2003 verhängte zweite Zwangsgeld von 25.000 EUR noch nicht beigetrieben hat. Die Gläubigerin selbst trägt lediglich vor, wegen des besagten Zwangsgeldes den Gesellschaftsanteil der Schuldnerin an der X GmbH & Co. KG gepfändet zu haben. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen hat die Gläubigerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Schuldnerin danach nicht unternommen. Es ist offenbar insbesondere nicht versucht worden, den (nach §§ 857, 829 ZPO) gepfändeten Gesellschaftsanteil zum Zwecke der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes zu verwerten. ( z.B. durch Überweisung zur Einziehung) Ohne eine endgültige Durchführung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf das bereits verhängte Zwangsgeld hat die Gläubigerin aber kein anerkennenswertes Interesse daran, gegen die Schuldnerin ein weiteres Zwangsgeld festsetzen zu lassen. Denn erst wenn die Vollstreckung wegen des zweiten Zwangsgeldes abgeschlossen wäre, ohne dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung nachkommt, wäre Anlass zu der Annahme, dass es zur Einwirkung auf die Schuldnerin eines dritten Zwangsgeldes bedarf.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2006 – 4b O 172/00 (ZV III), ECLI:DE:LGD:2006:0825.4B.O172.00ZV.III.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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