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# Landgericht Düsseldorf, Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 04.05.2006 – 4b O 36/06

ECLI:DE:LGD:2006:0504.4B.O36.06.00

## Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 324,52 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 06.06.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten des Beklagten kommt nicht in Be-tracht, weil er durch seinen Widerspruch als auch durch seinen Schriftsatz vom 28.02.2006 angezeigt hat, sich gegen die Klageforderung verteidigen zu wollen. Sein Anerkenntnis vom 05.04.2006 war damit nicht mehr „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 138).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 04.05.2006 – 4b O 36/06, ECLI:DE:LGD:2006:0504.4B.O36.06.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-05-04/4b-o-36-06

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