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# Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2005 – 10 O 495/02

ECLI:DE:LGD:2005:0330.10O495.02.00

## Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 317.094,08 US-Dollar nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Einspruchsfrist wird auf 3 Wochen festgesetzt.

**Rn. 1**

Tatbestand (Paragraph 313 b Absatz 3 Zivilprozessordnung):

**Rn. 2**

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Vergütung aus einem Vermögensverwaltungsvertrag in Anspruch.

**Rn. 3**

Unter den Daten 09.06./29.08.2000 schloss die Beklagte mit der Firma X einen Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag. Hinsichtlich der Honorierung der Tätigkeit des Vermögensverwalters haben die Vertragsparteien in Ziffer 4 eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 Prozent des Wertzuwachses des Depots abzüglich der Bankgebühren sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe vereinbart.

**Rn. 4**

Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 11. Dezember 2001. Bis zur Kündigung hat die Vermögensverwalterin entsprechend einer Übereinkunft mit der Beklagten keine Honorarrechnungen gestellt.

**Rn. 5**

Während ihrer Vermögensverwaltertätigkeit erwirtschaftete die Firma X in Bezug auf das Depot der Beklagten einen Wertzuwachs von 1.093.427,86 US-Dollar.

**Rn. 6**

Mit Rechnung vom 11. Dezember 2001 stellte die Vermögensverwalterin der Beklagten ein Gesamthonorar von 317.094,08 US-Dollar in Rechnung. Sie forderte die Beklagte in der Folgezeit mehrfach auf, Zahlung zu leisten,

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2005 – 10 O 495/02, ECLI:DE:LGD:2005:0330.10O495.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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