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# Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2002 – 5 O 181/02 U.

ECLI:DE:LGD:2002:0918.5O181.02U.00

## Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst 5 % über dem

Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 23.08.2002 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus den Vergewaltigungen und sexuellen Missbräuchen Ende März/Anfang April 2001 sowie vom 18.07.2001 herrühren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

Das Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe!!

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2002 – 5 O 181/02 U., ECLI:DE:LGD:2002:0918.5O181.02U.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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