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# Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2002 – 25 T 129/02

ECLI:DE:LGD:2002:0521.25T129.02.00

## Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2002, durch den der Antrag auf Bewilligung der Stundung zurückwiesen worden ist, wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2002, durch den der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist, wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht - Richter - Düsseldorf zurückverwiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Wf Schriftsatz: vornT24. März 2001 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Gewährung von Prozesskostenhilfe bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingereicht.

**Rn. 3**

Der Schuldner ist in zweiter Ehe seit dem 27. November 1998 mit Frau XXX verheiratet. Im Hinblick auf die vorehelichen Schulden des Schuldners wurde am 26. November 1998 ein notarieller Ehe- und Erbvertrag geschlossen (Bl. 95-101 GA). Die Einkommenssteuerbescheide von 1998 und 1999 weisen für die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 171.495,- DM bzw. 127.992,- DM (Bl. 103 - 108 GA) aus.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2002 – 25 T 129/02, ECLI:DE:LGD:2002:0521.25T129.02.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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