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# Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2001 – 11 O 527/00

ECLI:DE:LGD:2001:1010.11O527.00.00

## Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2001

durch die Richterin am Landgericht Z als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

## Tatbestand

**Rn. 2**

Seit dem 1.01.2000 unterhält der Kläger für sein Fahrzeug Audi A 3, eine Teilkaskoversicherung beim Beklagten (Bl. 5 ). Der Kläger beansprucht mit der Klage die Regulierung eines Unfallschadens in Höhe von 16.857,46 DM.

**Rn. 3**

Der Kläger trägt dazu vor:

**Rn. 4**

Der Schaden an seinem Pkw sei in der Nacht des 16. auf den 17.01.2000 durch einen Unfall entstanden, den S verursacht habe, als er das Auto unberechtigt und gegen seinen Willen benutzt habe. S habe ihm die Fahrzeugschlüssel entwendet, dann das Fahrzeug in seinen Besitz genommen und schließlich einen Unfall verursacht. Am Abend des

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2001 – 11 O 527/00, ECLI:DE:LGD:2001:1010.11O527.00.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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