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# Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2001 – 5 O 272/00

ECLI:DE:LGD:2001:0509.5O272.00.00

## Tenor

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, den Richter am Landgericht X und den Richter X auf die mündliche Verhandlung vom 4.4.2001

für

R e c h t

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechts-streits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 DM. Sicherheit kann auch ge-leistet werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinsti-tuts.

**Rn. 1**

T a t b e s t a n d

**Rn. 2**

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das als Immobilienmaklerin tätig ist. Im Herbst 1999 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Auszug mit aktuell von ihr angebotenen Objekten, der ohne Angabe der Anschrift auch das zum Verkauf stehende Objekt "X" in Düsseldorf umfaßte. Der Beklagte meldete sich sodann telefonisch bei der Klägerin und erklärte sein Interesse an dem Objekt. Daraufhin wurde dem Beklagten ein Kurzexposè übersandt, das eine genaue Anschrift des Objekts neben dem Hinweis enthielt, dass von der Käuferseite eine Maklercourtage in Höhe von 3,48 % des Kaufpreises zu zahlen sei. Der Name und die Anschrift des Eigentümers des Objekts wurde in

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2001 – 5 O 272/00, ECLI:DE:LGD:2001:0509.5O272.00.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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