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# Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1989 – 23 S 392/89

ECLI:DE:LGD:1989:0214.23S392.89.00

## Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1990

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. April 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 2**

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Vorbringen im zweiten Rechtszug rechtfertigt keine andere Beurteilung.

**Rn. 3**

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.1988, wonach der Arbeitgeber im Falle einer Abmahnung konkludent auf ein Kündigungsrecht wegen der Gründe, die Gegenstand der Abmahnung waren, verzichtet. Auch dies vermag eine Änderung der der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechenden Entscheidung nicht herbeizuführen. Die Tatsache, daß in einer solchen Abmahnung ein Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die abgemahnten Verstöße zu sehen ist, beseitigt nämlich nicht die Wirkung dieser Abmahnung auf eine mögliche Kündigung für künftige Verstöße, was sich ebenfalls aus der angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht ergibt.

**Rn. 4**

Der erste Verstoß war deshalb grundsätzlich geeignet , den Rechtskonflikt auszulösen und nachwirken zu lassen, so daß ein Ausschluß des Versicherungsfalls gemäß § 14 Abs. 3 ARB vorliegt.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 794,12 DM.

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1989 – 23 S 392/89, ECLI:DE:LGD:1989:0214.23S392.89.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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