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# Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.07.1983 – 4 O 362/82

ECLI:DE:LGD:1983:0705.4O362.82.00

## Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 17.000,— DM vorläufig voll-streckbar. Die Sicherheitsleistung darf, auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin ansässigen Großbank oder öffentlichen Spar¬kasse erbracht werden.

## Tatbestand

## Tatbestand

**Rn. 2**

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Rechte aus dem Europäischen Patent X geltend. Inhaber dieses Patentes (Klagepatents) ist Dipl.-Ing. X, 624o Königstein. Dieser hat mit "Abtretungs- und Ermächtigungserklärung" gemäß Anlage 2 die Klägerin ermächtigt, die ihm gegenüber Dritten, insbesondere den Beklagten, zustehenden Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Zugleich hat er mit dieser am 8. November 1982 abgegebenen und von der Klägerin angenommenen Erklärung, die ihm wegen Verletzung des Klagepatents gegenüber Dritten, insbesondere den Beklagten, zustehenden Ansprüche auf Entschädigung, Schadensersatz und Rechnungslegung an die Klägerin abgetreten.

**Rn. 3**

Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 2o. Dezember 1978, wobei die Priorität der deutschen Patentanmeldung X vom 23. Januar 1978 in Anspruch genommen worden ist. Die Anmel-

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Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.07.1983 – 4 O 362/82, ECLI:DE:LGD:1983:0705.4O362.82.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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