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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 20.10.2022 – 9 T 359/22

ECLI:DE:LGDO:2022:1020.9T359.22.00

## Tenor

Die Beschwerde ist unzulässig.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist unzulässig.

**Rn. 3**

Nach § 4d Abs. 2 S. 2 InsO kann eine Beschwerde der Staatskasse nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuld-nerin die Stundung hätte abgelehnt werden müssen, nicht aber darauf, dass Raten-zahlungen hätten angeordnet werden müssen ( Frankfurter Kommentar zur Insolvenz-ordnung, 9. Auflage, § 4d Rdn. 16; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 4d Rdn. 6; Andres/Leithaus, Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 4d Rdn. 7 ). Ob sich aus dem Beschluss vom 11. April 2011 eine andere Rechts-auffassung ergibt, kann dahinstehen. Jedenfalls entspräche diese nicht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und wäre daher abzulehnen. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 2) nicht gegen die Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten, sondern allein dagegen, dass keine Raten in Höhe von 110,00 € festgesetzt worden sind.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 20.10.2022 – 9 T 359/22, ECLI:DE:LGDO:2022:1020.9T359.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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