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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 31.05.2022 – 6 O 344/20

6. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGDO:2022:0531.6O344.20.00

## Tenor

wird der Gegenstandswert gemäß § 33 RVG auf 35.179,46 EUR bis zum 05.05.2021 und ab dem 06.05.2021 auf 3.674,54 EUR festgesetzt.

## Gründe

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit berechnet sich wegen der am 05.05.2021 erfolgten teilweisen Klagerücknahme nicht durchgängig nach dem einheitlichen Streitwert gem. § 63 GKG. Sie waren auf den Antrag vom 16.05.2022 wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.

Die Festsetzung des gerichtlichen Streitwerts machte den Antrag nicht unzulässig. Jedenfalls eine etwaige Terminsgebühr (zB für ein Telefonat) würde sich -- sollte sie nach der teilweisen Klagerücknahme angefallen sein -- nach dem geringeren Gegenstandswert bemessen.

Veranlassung, den Wert für den Vergleich abzuändern, gab es dagegen nicht. Es sind mit dem Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche erledigt worden, auch nicht rechtshängige. Da die Klagerücknahme nicht erkennen ließ, dass die Klägerseite auf den Anspruch insoweit verzichten wollte oder sich sonst in keiner Fall des Anspruch mehr berühmen wollte, ist auch dieser etwaige Anspruch mit erledigt worden.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 31.05.2022 – 6 O 344/20, ECLI:DE:LGDO:2022:0531.6O344.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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