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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 20.01.2022 – 9 T 6/22

9. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGDO:2022:0120.9T6.22.00

## Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die Staatskasse nicht beschwerdeberechtigt ist. Wer im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde berechtigt ist, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften, die das Rechtsmittel für statthaft erklären ( Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, § 6 Rn. 9; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 15. Auflage, § 6 Rn. 12 ). Nach den §§ 293 Abs. 2 und 64 Abs. 3 S. 1 InsO steht dem Treuhänder, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zu, durch den gemäß § 63 Abs. 2 InsO die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders festgesetzt worden sind. Da § 64 Abs. 3 S. 1 InsO keine sofortige Beschwerde der Staatskasse vorsieht, steht dieser anders als bei der Stundung der Verfahrenskosten nach den §§ 4a ff. InsO gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders keine Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung ( LG Wuppertal BeckRS 2002,16925; AG Dresden ZIP 2003,414; Blersch/Goetsch/Haas, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 64 Rn. 19; Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Auflage, § 64 Rn. 73; Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Auflage, § 63 Rn. 49; Stephan, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 63 Rn. 69 ). Danach ist die Beschwerde auch dann unzulässig, wenn man davon ausgeht, dass der Berichtigungsbeschluss vom 25. November 2021 keine bindende Wirkung hat und mit 213,25 € der nach den §§ 64 Abs. 3 S. 2 InsO und 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert erreicht wird. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 25. November 2021 statt einer Berichtigung eine Teilabhilfe beinhaltet. Bei einer solchen Auslegung des Beschlusses vom 25. November 2021 hätte sich die Unzulässigkeit der Beschwerde auch daraus ergeben, dass sich der Beschwerdewert zum Zeitpunkt der Vorlage der Sache durch das Amtsgericht Dortmund nur noch auf 92,25 € belaufen hätte.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 20.01.2022 – 9 T 6/22, ECLI:DE:LGDO:2022:0120.9T6.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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