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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 25.07.2018 – 20 O 27/13 [AktE]

ECLI:DE:LGDO:2018:0725.20O27.13AKTE.00

## Tenor

Das Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin gegen den Sachverständigen Dr. G wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Das Befangenheitsgesuch war zurückzuweisen, da es unbegründet ist.

**Rn. 3**

Die geltend gemachten Ablehnungsgründe betreffen einzig und allein die Frage der Vergütung des Sachverständigen, über die im Kostenfestsetzungsverfahren abschließend zu entscheiden sein wird.

**Rn. 4**

Rückschlüsse auf die fachliche und sachliche Integrität des Sachverständigen sind daraus entgegen der Annahme der Antragsgegnerin schon nicht im Ansatz zu ziehen.

**Rn. 5**

Keine verständige Partei würde bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung hegen, dass der Sachverständige aufgrund womöglich fehlerhafter Abrechnung der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch (vgl. zu diesem Maßstab BGH VII ZB 32/12) gegenüber stünde. Da selbst Unklarheiten, Widersprüche oder Fehler im Gutachten oder gar ein Mangel an Sachkunde in der zu begutachtenden Frage selber nicht zur Befangenheit des Sachverständigen führen (BGH IV ZB 74/04), muss dies umso mehr für Fehler bei der Abrechnung, die mit dem Inhalt des Gutachtens nichts zu tun hat, gelten.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 25.07.2018 – 20 O 27/13 [AktE], ECLI:DE:LGDO:2018:0725.20O27.13AKTE.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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