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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 08.01.2018 – 9 T 691/17

ECLI:DE:LGDO:2018:0108.9T691.17.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58.686,63 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist unbegründet.

**Rn. 3**

Der Bieterin ist der Zuschlag zu versagen, weil sie im Versteigerungstermin vom 24. Oktober 2017 kein wirksames Gebot abgegeben hat. Das Gebot über 58.686,63 € war nach § 71 Abs. 2 ZVG zurückzuweisen, weil der im Versteigerungstermin für die Bieterin handelnde Herr D seine Vertretungsmacht nicht sofort in einer dem § 71 Abs. 2 ZVG entsprechenden Form nachgewiesen hat. Für einen entsprechenden Nachweis reichte die von Herrn D vorgelegte Bescheinigung des Notarassessors I1 aus K nicht aus. Die Vertretungsbefugnis eines directors einer englischen Limited kann nicht durch die Bescheinigung eines deutschen Notars erbracht werden, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat ( KG ZIP 2013,973 ). Zwar kann ausnahmsweise eine von einem deutschen Notar aufgrund der Einsichtnahme in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung genügen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht. Das ist aber beim Companies House nicht der Fall, weil dieses keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz hat ( OLG Nürnberg FGPrax 2015,124; OLG Düsseldorf NZG 2015,199; KG DNotZ 2012,604 ).

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 08.01.2018 – 9 T 691/17, ECLI:DE:LGDO:2018:0108.9T691.17.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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