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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 30.08.2016 – 1 S 410/15

ECLI:DE:LGDO:2016:0830.1S410.15.01

## Tenor

Der Tenor des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2016 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit insgesamt wie folgt berichtigt:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 21.10.2015 – Az.: 8 C 248/14 – wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 975,25 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2016 war in Bezug auf den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit dahingehend zu berichtigen, dass für die Kläger eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO auszusprechen war.

**Rn. 3**

Die Unterlassung der Tenorierung der Abwendungsbefugnis beruhte offensichtlich auf einer versehentlichen Auslassung, denn die Entscheidung des Landgerichts Dortmund ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2016 ist die Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof gem. §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO statthaft.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 30.08.2016 – 1 S 410/15, ECLI:DE:LGDO:2016:0830.1S410.15.01

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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