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# Landgericht Dortmund, Urteil vom 09.08.2016 – 1 S 176/16

ECLI:DE:LGDO:2016:0809.1S176.16.00

## Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 07.04.2016 (Az. 20 C 75/15) gegen den Beklagten zu 2) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

I.

**Rn. 3**

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, 26 Abs. 1 Nr.8 EGZPO abgesehen.

**Rn. 4**

II.

**Rn. 5**

Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bottrop zurückzuverweisen, ohne dass es dazu eines Antrags der Parteien bedurfte, vgl. § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

**Rn. 6**

Wie im Hinweis des Kammervorsitzenden vom 13.06.2016 ausgeführt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und dem die Parteien nicht entgegengetreten sind, handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein unzulässiges Teilurteil.

**Rn. 7**

Da die Pflicht zur Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche Streitgegenstand des Verfahrens ist, wären die anderen Wohnungseigentümer gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG beizuladen gewesen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Da dies erstinstanzlich unterblieben ist, ist das Urteil bereits deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bottrop zurückzuweisen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Urteil vom 09.08.2016 – 1 S 176/16, ECLI:DE:LGDO:2016:0809.1S176.16.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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