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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 14.10.2014 – 1 S 380/14

ECLI:DE:LGDO:2014:1014.1S380.14.00

## Tenor

wird der Antrag des Beklagten vom 02.09.2014, beim Landgericht Dortmund eingegangen am 24.09.2014, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 02.09.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.08.2014 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Prozesskostenhilfe war dem Beklagten für die Durchführung der Berufung bereits deshalb nicht zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigte Berufung unzulässig ist. Denn der notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 € nicht und das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Berufung auch nicht zugelassen (vgl. § 511 Abs. 2 ZPO). Eine unzulässige Berufung hat jedoch keinerlei Erfolgsaussichten. Für eine erkennbar unzulässige Berufung darf aber Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 14.10.2014 – 1 S 380/14, ECLI:DE:LGDO:2014:1014.1S380.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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