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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 07.07.2014 – 11 T 34/14

ECLI:DE:LGDO:2014:0707.11T34.14.00

## Tenor

Die Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 23.05.2014 wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Antrag des Klägervertreters aus dem Schriftsatz vom 10.06.2014 gem. § 33 I RVG festgesetzt auf 1.500 €

## Gründe

**Rn. 2**

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde des Klägervertreters aus dem Schriftsatz vom 10.06.2014 überhaupt zulässig ist, da es jedenfalls einer Wertfestsetzung nach GKG nicht bedurfte. Denn die Gerichtsgebühren richten sich nach KV 1812.

**Rn. 3**

Auf den Antrag des Klägervertreters ist der Wert des Gegenstandes für die Beschwerdeinstanz nach dem vollen Hauptsachewert anzusetzen (vgl. zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei Richterablehnungsverfahren BGH NJW 1968, 796; OLG Frankfurt, BeckRS 2006, 03299).

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 07.07.2014 – 11 T 34/14, ECLI:DE:LGDO:2014:0707.11T34.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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