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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 10.10.2013 – 8 O 476/08

ECLI:DE:LGDO:2013:1010.8O476.08.00

## Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 26.06..2013 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen, da es keinerlei Begründung enthält, die in der Person der einzelnen Richter eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die Richter T, L, T1, I1, Q und L1 sind nicht mehr in der Kammer/Vertretungskammer tätig bzw. längerfristig erkrankt und daher nicht mit der Sache befasst. Von ihnen war daher eine dienstliche Äußerung nicht erforderlich. Dienstliche Äußerungen der Vorsitzenden Richterin am Landgericht U, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht I und der Richterin am Landgericht S liegen vor. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.

**Rn. 3**

Im Übrigen wird auf den Beschluss der Kammer vom 11.07.2013 verwiesen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 10.10.2013 – 8 O 476/08, ECLI:DE:LGDO:2013:1010.8O476.08.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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