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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 10.10.2013 – 8 O 451/10

ECLI:DE:LGDO:2013:1010.8O451.10.00

## Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 09.08.2013 wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

8 O 451/10

Landgericht DortmundBeschluss

**Rn. 2**

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmundam 10.10.2013durch den Richter am Landgericht X, den Richter am Landgericht C und die Richterin N

**Rn. 3**

beschlossen :

**Rn. 4**

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 09.08.2013 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 6**

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen, da es keinerlei Begründung enthält, die in der Person der einzelnen Richter eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die Richter T, L, T 1, I, Q und L sind nicht mehr in der Kammer/Vertretungskammer tätig bzw. längerfristig erkrankt und daher nicht mit der Sache befasst. Von ihnen war daher eine dienstliche Äußerung nicht erforderlich. Dienstliche Äußerungen der Vorsitzenden Richterin am Landgericht U, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht I und der Richterin am Landgericht S liegen vor. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 10.10.2013 – 8 O 451/10, ECLI:DE:LGDO:2013:1010.8O451.10.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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