nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 10.10.2013 – 8 O 398/08

ECLI:DE:LGDO:2013:1010.8O398.08.00

## Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 01.07.2013 wird zurückgewiesen

## Gründe

**Rn. 2**

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen, da es keinerlei Begründung enthält, die in der Person der einzelnen Richter eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die Richter T, L, T 1, I 1, Q und L sind nicht mehr in der Kammer/Vertretungskammer tätig bzw. längerfristig erkrankt und daher nicht mit der Sache befasst. Von ihnen war daher eine dienstliche Äußerung nicht erforderlich. Dienstliche Äußerungen der Vorsitzenden Richterin am Landgericht U, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht I und der Richterin am Landgericht S liegen vor. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.

**Rn. 3**

Im Übrigen wird auf den Beschluss der Kammer vom 14.06.2013 verwiesen.

---

Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 10.10.2013 – 8 O 398/08, ECLI:DE:LGDO:2013:1010.8O398.08.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2013-10-10/8-o-398-08

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
