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# Landgericht Dortmund, Anerkenntnisurteil vom 07.05.2013 – 18 O 72/12

ECLI:DE:LGDO:2013:0507.18O72.12.00

## Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen hat, wie mit Schreiben vom 11.3.2013 geltend gemacht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313b Abs. 1 ZPO abgesehen.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 ZPO.

**Rn. 3**

Ein Fall des § 93 ZPO hinsichtlich des seitens der Klägerin anerkannten Widerklageantrags liegt nicht vor. Dadurch, dass die Klägerin sich mit dem außerprozessualen Schreiben vom 11.3.2013 eines Anspruchs berühmt hat, hat sie Veranlassung zur Erhebung der Widerklage gegeben. Vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage ist grundsätzlich keine Abmahnung notwendig, da die Berühmung bereits die fehlende Bereitschaft zum Nachgeben zeigt (Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 93 RdNr. 6 "Feststellungsklage").

**Rn. 4**

Der Streitwert wird auf 17.895,22 EUR (Klage 12.782,30 EUR, Widerklage 5.112,92 EUR) festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Anerkenntnisurteil vom 07.05.2013 – 18 O 72/12, ECLI:DE:LGDO:2013:0507.18O72.12.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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