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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 26.09.2011 – 16 O 138/11

ECLI:DE:LGDO:2011:0926.16O138.11.00

## Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende allein gem. §§ 12 II, 8, 3 UWG, 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt

an Inhaber einer Emailadresse unaufgefordert und ohne dass zuvor - bezogen konkret auf die Antragsgegnerin - eine ausdrückliche Einverständniserklärung abgegeben wurde, Emails mit werbendem Inhalt zu versenden es sei denn, die Email ist an die Adresse ####@##.## gerichtet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.

**Rn. 1**

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 26.09.2011 – 16 O 138/11, ECLI:DE:LGDO:2011:0926.16O138.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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