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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 23.03.2010 – 4 O 88/08

ECLI:DE:LGDO:2010:0323.4O88.08.00

## Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 06.01.2010 von dem Kläger 1.171,16 Euro - eintausendeinhunderteinundsiebzig Euro und sechzehn Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.02.2010 an den Beklagten zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist beigefügt bzw. bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

## Gründe

**Rn. 2**

1. Gerichtskosten An Gerichtskosten sind entstanden: 4.244,37 Euro Hiervon trägt der Kläger 3/4: 3.183,28 Euro Er hat gezahlt: 5.668,00 Euro Aus der Staatskasse wurden bereits zurückerstattet: 1.423,63 Euro Die Differenz wurde auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet. Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten: 1.061,09 Euro

**Rn. 3**

2. Außergerichtliche Kosten Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet: A. Kläger - Seite: 4.601,30 Euro B. Beklagten - Seite: 4.510,10 Euro C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit: Kläger - Seite: 4.601,30 Euro Beklagten - Seite: 4.510,10 Euro Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 9.111,40 Euro Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt der Beklagte 1/4: 2.277,85 Euro Abzüglich der eigenen Kosten des Beklagten: 4.510,10 Euro Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger: 2.232,25 Euro

**Rn. 4**

3. Zusammenfassung Erstattungsanspruch Gerichtskosten des Klägers gegen den Beklagten: 1.061,09 Euro Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten des Beklagten gegen den Kläger: 2.232,25 Euro Gesamter Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger: 1.171,16 Euro

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 23.03.2010 – 4 O 88/08, ECLI:DE:LGDO:2010:0323.4O88.08.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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