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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 11.08.2009 – 35 Qs 55/09

ECLI:DE:LGDO:2009:0811.35QS55.09.00

## Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten der Beschwerde sind Teil der Verfahrenskosten. Die der Angeklagten in der Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 2**

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Verfahrenshindernis. Unabhängig

**Rn. 3**

von den Gründen, die das vereinfachte Verfahren gemäß § 408 a StPO nicht möglich

**Rn. 4**

machen, ist das Gericht verpflichtet und in der Lage, das Verfahren fortzusetzen. Bereits in

**Rn. 5**

der ersten Hauptverhandlung hätte eine polizeiliche Vorführung der Angeklagten

**Rn. 6**

beschlossen oder ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen werden können. Dass ein

**Rn. 7**

Referendar als Sitzungsvertreter nicht bereit ist, die von ihm für sachgerechte erachtete

**Rn. 8**

Anträge zu stellen, mag aus der Sicht des Gerichtes als ärgerlich angesehen werden, zumal

**Rn. 9**

nach der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft der Referendar nicht an den

**Rn. 10**

ursprünglichen Strafbefehlsantrag gebunden ist. Dieses Verhalten hindert das Gericht aber

**Rn. 11**

nicht an der Fortführung des Verfahrens.

**Rn. 12**

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465

**Rn. 13**

StPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 11.08.2009 – 35 Qs 55/09, ECLI:DE:LGDO:2009:0811.35QS55.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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