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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 27.11.2006 – 6 OH 9/02

ECLI:DE:LGDO:2006:1127.6OH9.02.00

## Tenor

wird angeordnet, dass die Antragstellerin bis zum 15.01.2007 ihre angebliche Forde rung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. zur Insolvenztabelle (Insolvenzverwalter

B aus E) anmeldet.

Für den Fall der fristgerechten Anmeldung und eines anschließenden Bestreitens des Insolvenzverwalters wird angeordnet, dass die Antragstellerin binnen 1 Monats nach Zugang des Bestreitens Klage erhebt.

## Gründe

**Rn. 2**

Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2. liegen die Voraussetzungen des § 494 a ZPO vor.

**Rn. 3**

Bei bloßer Teilidentität der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und eines anschließenden Hauptsacheverfahrens kann der später nicht im Hauptsacheverfahren beteiligte Antragsgegner bzgl. seiner ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten nach gerichtlicher Fristsetzung eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO herbeiführen (vgl. Ingenstau/Korbion VOB, Teil A und B, 15. Auf!. 2004, Anhang 4 (selbständiges Beweisverfahren u.a.) Rn. 92, vergl. auch BGH BauR 2005, 1056.)

**Rn. 4**

Vorliegend war allerdings die Fristsetzung der Besonderheit des Insolvenzverfahrens anzupassen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 27.11.2006 – 6 OH 9/02, ECLI:DE:LGDO:2006:1127.6OH9.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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