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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 04.02.2005 – 1 O 12/04

ECLI:DE:LGDO:2005:0204.1O12.04.00

## Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

**Rn. 1**

Nachdem er seine Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

**Rn. 2**

Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben den für den vorliegenden Kostenbeschluss erforderlichen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO wirksam gestellt.

**Rn. 3**

In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass der Kläger mit dem Insolvenzverwalter vereinbart hat, letzterer werde im Fall der Klagerücknahme keinen Kostenantrag stellen.

**Rn. 4**

Der lnsolvenzverwalter ist am vorliegenden Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligt.

**Rn. 5**

Denn die Klage war vom Kläger gegen den Beklagten gerichtet und wurde diesem

**Rn. 6**

auch zugestellt. Damit ist ein wirksames Prozessrechtsverhältnis nur zwischen dem

**Rn. 7**

Kläger und dem Beklagten begründet worden. Darauf, dass vor Klageerhebung über

**Rn. 8**

das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kommt es nicht

**Rn. 9**

an. Eine vor Klageerhebung erfolgte Insolvenzeröffnung berührt die Wirksamkeit der

**Rn. 10**

Zustellung an den Gemeinschuldner nicht, dieser verliert durch die Insolvenzeröffnung weder seine Partei- noch seine Prozessfähigkeit

**Rn. 11**

(KG Rechtspfleger 1990,310). Wer die Stellung der beklagten Partei erlangt, hängt allein vom objektiv erkennbaren Sinn der prozessbegründenden Erklärung des Klägers ab (BGH NJW 94,3232).

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 04.02.2005 – 1 O 12/04, ECLI:DE:LGDO:2005:0204.1O12.04.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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