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# Landgericht Dortmund, Beschluss vom 25.04.2001 – 20 O 27/01

ECLI:DE:LGDO:2001:0425.20O27.01.00

## Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und

durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO

angeordnet: .

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei

Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren

untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-

tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme

an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines

Klingeltons abhängig ist

und/oder

derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.

**Rn. 1**

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-

**Rn. 2**

schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 25.04.2001 – 20 O 27/01, ECLI:DE:LGDO:2001:0425.20O27.01.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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