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# Landgericht Detmold, Beschluss vom 09.09.2022 – 1 O 199/21

1. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGDT:2022:0909.1O199.21.00

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Freitag, den 00.00.0000, 11:30 Uhr, Saal 00.

Der Kläger wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass

sein Klageantrag zu 2.a) mit Rücksicht auf die darin enthaltene Formulierung „wobei die Methoden und Bilanzierungsgrundsätze dem N. oder vergleichbarer wissenschaftlicher anerkannter Standards zu entnehmen sind“ nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein dürfte;

der Hilfsantrag zu (B) unzulässig sein dürfte, da darin auf ein „freies Ermessen des Gerichts gem. § 287 ZPO“ abgestellt wird, das der Kammer nicht zusteht;

er noch klarstellen muss, unter welcher Bedingung die Hilfsanträge zu (A), (B) und (C) gestellt werden sollen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Detmold, Beschluss vom 09.09.2022 – 1 O 199/21, ECLI:DE:LGDT:2022:0909.1O199.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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