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# Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 08.04.2021 – 22 O 22/21

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0408.22O22.21.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 6 W 35/21

## Gründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.

Dem Antragssteller steht kein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zu. Die Antragsgegnerin hat keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG begangen. Die Kennzeichnung der von der Antragsgegnerin betriebenen Gaststätte mit der Bezeichnung „Ciao […]“ stellt keine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG dar.

Es liegt keine Verwechselungsgefahr nach § 5 II UWG zu dem Unternehmen des Antragstellers vor. Dieser betreibt nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria, das von ihm unter anderem auch als solches bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin wirbt als Hamburgeria und Pizzeria. Sie bietet keine restauranttypischen Speisen an. Die Gaststätte wird als „neu in …“ angegeben. Es wird kein Bezug zu dem Antragsteller hergestellt. Das Schriftbild des Namens „ciao“ an der Gaststätte, Werbetafeln und bei Internetauftritten unterscheidet sich deutlich von demjenigen der Antragsgegnerin. Der Begriff „ciao“ unterliegt wegen seiner weitreichenden und allgemeinem Bedeutung keinem besonderen Schutz.

Ergänzend wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 24.03.2021 unter II.2.a) und b) Bezug genommen, denen sich das Gericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 03.04.2021 anschließt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 3 ZPO, 52 I GKG

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Zitiervorschlag: Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 08.04.2021 – 22 O 22/21, ECLI:DE:LGDARMS:2021:0408.22O22.21.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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