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# Landgericht Darmstadt, Versäumnisurteil vom 11.03.2020 – 15 O 57/19

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0311.15O57.19.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 12. Mai 2020, 6 W 56/20, Beschluss

## Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5 bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO zu unterlassen,

1. Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Letztverbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von vorverpackten Spirituosen im Internet anzubahnen, ohne dabei spätestens vor der Abgabe der auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers iSv Art. 8 Abs. 1 LMIV anzugeben, wie bei dem Produkt „[…]“ am 18.11.2019 geschehen

2. Im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet betreffend Backwaren Preise anzugeben, ohne leicht erkennbar und gut wahrnehmbar den Grundpreis, d.h. den Preis je Mengeneinheit (hier 1 Kilogramm bzw. 100 Gramm) anzugeben, wie am 18.11.2019 wie folgt geschehen:

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Zitiervorschlag: Landgericht Darmstadt, Versäumnisurteil vom 11.03.2020 – 15 O 57/19, ECLI:DE:LGDARMS:2020:0311.15O57.19.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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