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# Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.03.2020 – 27 O 125/18

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 31. Oktober 2019, 27 O 125/18, Urteil

nachgehend OLG Frankfurt, 5. Februar 2020, 22 W 4/20, Beschluss

## Tenor

Das Urteil vom 31.10.2019 wird hinsichtlich des Tenors wie folgt berichtigt:

Statt Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.901,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 284,64 EUR zu zahlen. muss es richtig heißen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.901,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.03.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 284,64 EUR zu zahlen.

## Gründe

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin gemäß § 319 ZPO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.

Im Tenor ist der Zinsbeginn versehentlich ausgelassen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass Zinsen seit dem 16.03.2018 geschuldet sind.

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Zitiervorschlag: Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.03.2020 – 27 O 125/18

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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