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# Landgericht Cottbus, Beschluss vom 24.01.2023 – 4 O 194/22

4. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGCOTTB:2023:0124.4O194.22.00

## Tenor

1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 16.215,09 € festgesetzt.

## Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Beklagtenpartei hat der Erledigterklärung der Klagepartei nicht widersprochen.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

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Zitiervorschlag: Landgericht Cottbus, Beschluss vom 24.01.2023 – 4 O 194/22, ECLI:DE:LGCOTTB:2023:0124.4O194.22.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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