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# Landgericht Cottbus, Beschluss vom 29.01.2021 – 3 OH 1/12

3. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0129.3OH1.12.00

## Tenor

1. Die Erinnerung vom 07.07.2020 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

## Gründe

Mit Schriftsatz vom 07.07.2020 haben die Antragsteller Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26.06.2020 eingelegt.

Weil im Klageverfahren (20 C 354/18 Amtsgericht Lübben) ein Vergleich abgeschlossen wurde, in dem ausdrücklich geregelt ist: „Die Kosten des Rechtsstreits, Vergleichs und des Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Cottbus, dortiges Az. 3 OH 1/12 werden gegeneinander aufgehoben (vergleiche Bl.. 368 der Akte), seien in der Gerichtskostenabrechnung vom 26.06.2020 nicht nur die Gerichtskosten zur Hälfte, sondern auch die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zur Hälfte zu erstatten. (Bl. 371 der Akte)

Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme vom 01.09.2000 (Bl. 375 der Akte) ausgeführt, dass die Erinnerung nicht nachvollziehbar sei. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens in Höhe von insgesamt 6816,91 € wurden entsprechend der im Vergleich vom 12.09.2019 gemäß § 98 ZPO enthaltenen Kostenfolge dem Antragsteller und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt (3408,46 €). Die Kostenrechnung vom 26..06.2000 sei daher sachlich und rechnerisch richtig.

Dem Bezirksrevisor ist vollständig beizupflichten.

Aus der Kostenrechnung vom 26.06.2020 ergibt sich, dass von den Gesamtkosten des selbstständigen Beweisverfahrens i.H.v. 6816,91 € lediglich die Hälfte, nämlich 3408,45 € den Antragstellern auferlegt wurde.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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Zitiervorschlag: Landgericht Cottbus, Beschluss vom 29.01.2021 – 3 OH 1/12, ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0129.3OH1.12.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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