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# Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.08.2016 – 21 O 1590/16

## Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) im Zeitraum vom 8. August 2016 bis zum 8. Februar 2018 die in Annex 1 genannten Teile mit den dort genannten Teilenummern und zu den dort genannten Effektivpreisen auf Abruf der Antragstellerin zu 1) zu den in dem jeweiligen Lieferabruf genannten Mengen an die im jeweiligen Lieferabruf genannten Orte und zu den genannten Zeiten zu liefern.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) im Zeitraum vom 8. August 2016 bis zum 8. Februar 2018 die in Annex 2 genannten Teile mit den dort genannten Teilenummern und zu den dort genannten Effektivpreisen auf Abruf der Antragstellerin zu 2) zu den in dem jeweiligen Lieferabruf genannten Mengen an die im jeweiligen Lieferabruf genannten Orte und zu den genannten Zeiten zu liefern.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Mit der Antragsschrift, auf die verwiesen wird, haben die Antragstellerinnen Tatsachen glaubhaft gemacht, die sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund bejahen lassen.

**Rn. 2**

Der begehrte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 925, 940, 936 ZPO zulässig.

**Rn. 3**

Die Antragstellerinnen haben einen Verfügungsanspruch auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Sukzessivlieferungsvertrages, der ein Dauerschuldverhältnis ist, glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin verweigert die weitere Belieferung mit der Begründung, sie habe eine entsprechende Gesellschafterweisung erhalten. Hierin liegt im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kein sachlicher Grund, der einen Lieferstopp rechtfertigt.

**Rn. 4**

Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor. Die Antragstellerinnen haben glaubhaft macht, dass ihnen bei einer Fortsetzung des Lieferstopps wegen der immensen Bedeutung der von der Antragsgegnerin zu liefernden Ausgleichsgetriebeteile bis zum Jahresende Schäden in Höhe von 269 Millionen € wegen Produktionsausfalls drohen. Demgegenüber sind Nachteile der Antragsgegnerin nicht erkennbar, weil dieser durch die einstweilige Verfügung lediglich aufgegeben wird, sich vertragstreu zu verhalten.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

**Rn. 6**

Der Streitwert war gem. § 53, Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.08.2016 – 21 O 1590/16

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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